Gerne werden im Marketing bestimmte Leistungen, z.B. ein E-Book oder ein Gadget, mit einer Einwilligung in Werbung in Form von SMS, Newsletter, WhatsApp-Nachrichten und Telefon verbunden. Konkret formuliert heißt es, die betreffende Person bezahlt mit ihren persönlichen Daten und einer Einwilligung für eine Leistung des Unternehmens und ggf. dessen Partnerunternehmen. “Leistung gegen Daten” war im alten BDSG in Ordnung, wenn die Einwilligung klar und deutlich formuliert war.
Mit der neuen DSGVO gab es größere Unsicherheit und unterschiedliche juristische Meinungen bis zur Veröffentlichung des Urteils vom OLG Frankfurt (27.06.2019 – 6 U 6/19 + Link zum Urteil), das in einem Fall die Grenzen klar aufzeichnet.
Aus meiner Sicht gibt es einen einfachen Drei-Punkte-Katalog, unter dem „Leistungen gegen werbliche Nutzung von Daten“ umgesetzt werden können:
1. Freier Wille
Bei einer freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person ist eine Koppelung von Leistung möglich, auch für mehrere Partnerunternehmen. Die Einwilligung muss allerdings eindeutig sein und alle Partnerunternehmen müssen im Sinne der Transparenz benannt werden. Die betroffene Person muss informiert sein, wem gegenüber sie die Einwilligung erteilt. Eine pauschale Einwilligung für die XY AG und deren Partnerunternehmen wäre nicht transparent genug und damit unzulässig.
2. Absicherung
Die erhobene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sollte von Ihnen nicht sofort für den werblichen Kontakt genutzt werden. Auch hier ist das bekannte Double Opt-In-Verfahren zwingend erforderlich.
Es muss jeder genutzte, werbliche Kanal für sich mit einem Double-Opt-In abgesichert werden.
Die Zugehörigkeit der Telefonnummer zur betroffenen Person kann z.B. durch eine werbefreie SMS oder WhatsApp mit einem Bestätigungslink verifiziert werden.
3. Nachweisbarkeit
Wenn Sie Werbung elektronisch versenden wollen, müssen Sie aufgrund der Rechenschaftspflicht die Einwilligung des Nutzers durch das Double-Opt-In Verfahren im Streitfall später nachweisen können. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Marketing-Partner dazu in der Lage ist und lassen sich dies bei Gelegenheit einmal zeigen.
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Roland von Gehlen | 07.11.2019